Hygiene- und Kennzeichnungsleitfaden für unverpackt-Läden

Behälter von Kundinnen und Kunden

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Allgemeine Hinweise

In unverpackt-Läden werden die meisten Produkte in Großgebinden und ohne Vorverpackung in handelsüblichen Mengen oder gänzlich ohne Verpackung angeboten. Nur ein eher geringer Teil der Lebensmittel ist bereits verpackt, z.B. Getränke in Flaschen, oder wird vom Laden auf Kundenwunsch verpackt, z.B. Käse aus der Kühltheke. In diesem Fall sind neben der Verpackung auch ggfs. besondere Vorschriften für die Kennzeichnung zu beachten (siehe „Kennzeichnung von Ware“).

Gerade um Spontankäufe zu erleichtern, bieten viele unverpackt-Läden neue Ein- oder Mehrwegverpackungen an. Zudem ist es in einigen Läden möglich, gebrauchte Mehrwegverpackungen zu nutzen, die andere Kundinnen und Kunden zur Verfügung stellen (Spendenbehälter). In diesen Fällen sind von den Läden bestimmte gesetzliche Vorschriften zu berücksichtigen.

Von Kundinnen und Kunden selbst mitgebrachte Behälter

Wenn Kundinnen oder Kunden Lebensmittel in mitgebrachte Behältnisse abfüllen, können die Ladnerinnen und Ladner nicht für die Eignung der jeweiligen Verpackung garantieren. Allerdings kommt ihnen auch aus eigenem Interesse eine gewisse Verantwortung zu, darauf zu achten, dass nicht gänzlich ungeeignete oder die Verbraucher- und Produktsicherheit gefährdende Behälter verwendet werden. Beispielsweise sollten die Kundinnen und Kunden im Laden darauf hingewiesen werden, dass Non-Food-Produkte wie Reinigungsmittel, Waschmittel und Kosmetika nicht in Lebensmittelbehälter abgefüllt und grundsätzlich nur saubere Verpackungen verwendet werden dürfen. Putzmittel dürfen nicht in Wasserflaschen oder Marmeladengläser abgefüllt werden und auch nicht in alte Putzmittelbehälter, die mit falschen Etiketten (z.B. der ursprünglichen Marke statt des tatsächlich gekauften Produkts) versehen sind. Solche Hinweise sollten in Form einer Hausordnung, aber auch zusätzlich durch das Verkaufspersonal erfolgen. Zu empfehlen ist außerdem, die Hinweise direkt bei den Wasch- und Putzmitteln zu platzieren. Wenn doch Non-Food-Produkte in Lebensmittelverpackungen gefüllt wurden, kann das Personal den Verkauf verweigern und Alternativen bereitstellen. Die Verwechslungs- und Unfallgefahr im Haushalt ist in diesen Fällen nicht zu unterschätzen und kann negative rechtliche Folgen für den Laden haben.

Vom Laden zur Verfügung gestellte Behälter

Grundlegende Anforderungen an die Umhüllung und Verpackung von Lebensmitteln sind in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II, Kapitel 10 und in der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgelegt.Demnach ist Folgendes für Verpackungen, die vom Laden zur Abfüllung zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen:

  • Verpackungen dürfen keine Kontaminationsquelle für die Lebensmittel darstellen und nicht beschädigt sein.
  • Verpackungen sollten so aufbewahrt werden, dass sie selbst nicht kontaminiert werden. Sie sollten an einem Ort gelagert bzw. bereitgestellt werden, an dem sie nicht durch Staub, Gerüche oder Feuchtigkeit beeinträchtigt werden können. Beispielsweise sollten sie nicht unterhalb von Selbstbedienungssystemen oder Mühlen im Verkaufsraum gelagert werden.
  • Gereinigte Behälter sollten von ungereinigten getrennt gelagert werden. Dies gilt z.B. dann, wenn im Laden Pfandbehälter angeboten und zurückgenommen werden.
  • Damit die Verpackungen keine Kontaminationsquelle für Lebensmittel darstellen, müssen sie für den Kontakt mit den entsprechenden Lebensmitteln geeignet sein. Hierzu müssen die Hersteller eine Konformitätserklärung ausstellen, die von den Ladnerinnen und Ladnern angefordert und archiviert werden kann. Beispielsweise sind nicht alle Kunststoffe für den Kontakt mit fetthaltigen Lebensmitteln geeignet, da gesundheitsschädliche Stoffe aus der Verpackung in das Lebensmittel migrieren können. Bei der Feststellung der Eignung kann die entsprechende Konformitätserklärung oder der persönliche Kontakt zur Herstellungsfirma oder zum Lieferanten/zur Lieferantin der Verpackung weiterhelfen.

Wenn Kundinnen und Kunden durch den Laden Mehrwegverpackungen zur Verfügung gestellt werden, z.B. in Form eines Pfandsystems oder Spendengläser von anderen Kundinnen und Kunden, sind zusätzliche Hinweise zu beachten:

  • Mehrwegverpackungen, die an Kundinnen und Kunden abgegeben werden – z.B. Schraubgläser, Flaschen mit weiten Hälsen und Schraubdeckel – müssen leicht zu reinigen und, wenn nötig, leicht zu desinfizieren sein. Glas und Edelstahl lassen sich z.B. besser reinigen als Kunststoff-Mehrweg-Behältnisse.
  • Die Behälter sollten vor der Abgabe an Kundinnen und Kunden immer und, wenn sie verschmutzt sind, möglichst zeitnah in einer Spülmaschine mit einem Fett-Eiweiß-Reiniger bei 65-70 °C gereinigt werden. Dies gilt sowohl für neue Verpackungen, um mögliche Produktionsrückstände zu entfernen, als auch für Behälter, die Kundinnen und Kunden einander zur Verfügung stellen.
  • Manche Läden bieten an, gebrauchte Einwegverpackungen weiterzuverwenden, beispielsweise, indem gebrauchte Brottüten oder Papiersäcke an Kundinnen und Kunden abgegeben werden. Dies ist nur eingeschränkt zu empfehlen. Die Weitergabe von Papiertüten und -säcken ist nicht grundsätzlich verboten, sie können aber nicht hygienisch gereinigt werden und müssen deshalb vor der Abgabe besonders gründlich kontrolliert werden. Es muss im Interesse des Ladens zum Beispiel ausgeschlossen werden können, dass sich in den Tüten noch allergene Rückstände (z.B. Weizenmehl) befinden, und zu Schaden kommende Kundinnen und Kunden mögliche Ansprüche geltend machen. Ein schneller Durchlauf kann verhindern, dass sich Schädlinge in Papierbehältern vermehren: Gelieferte Papiersäcke sollten nicht im Laden verbleiben, sondern an den Hersteller zurückgesandt werden. Wenn sie doch weitergegeben werden, kann auch ggf. durch Einfrieren gewährleistet werden, dass sie frei von Schädlingen sind.
  • Die Annahme und Weitergabe von gebrauchten Eierkartons ist nicht erlaubt: Kundinnen und Kunden dürfen eigene Eierkartons wiederverwenden, aber eine Weitergabe an Dritte durch den Laden erfolgt nicht.

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Quellen und Gesetze zu diesem Thema

  • VERORDNUNG (EG) NR. 852/2004, vom 30.04.2014 (konsolidiert) (29.04.2004 (1)): Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene.