Hygiene- und Kennzeichnungsleitfaden für unverpackt-Läden

Personalhygiene

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Allgemeine Hinweise

In der VERORDNUNG (EG) NR. 852/2004 (Anhang II, Kapitel VIII) sind Anforderungen an die persönliche Hygiene aller Personen, die im Laden arbeiten, festgehalten. Ebenfalls wichtig ist außerdem das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Es beinhaltet Bestimmungen zu Tätigkeitsverboten bei bestimmten Krankheiten.

Personalhygiene im Wareneingang, im Lager, beim Umfüllen von Ware durch den Laden und im Verkaufsraum

Für Personen, die entweder beim Wareneingang, im Lager, beim Umfüllen der Ware, beim Verkauf oder bei anderen Tätigkeiten direkt mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, gelten laut Verordnung folgende Punkte:

  • Es dürfen kein künstlicher Schmuck (insbesondere an den Händen und Armen), kein Nagellack und keine künstlichen Fingernägel getragen werden.
  • Es ist saubere Arbeitskleidung oder ein Kittel zu tragen. Diese/r ist wöchentlich und nach Verschmutzung zu wechseln.
  • Vor der Durchführung der Kontrolle sind die Hände mit Flüssigseife zu reinigen und mit Einwegtüchern abzutrocknen – dies dient nicht nur der Entfernung von Schmutz, sondern auch der Reduktion anhaftender Mikroorganismen.
  • Beim Umgang mit leicht verderblichen Produkten (bspw. Frischkäse und rohes Fleisch) ist vor jeder weiteren Kontrolle eine Zwischenreinigung- und Desinfektion durchzuführen.

Personen, die an bestimmten Krankheiten leiden, dürfen nicht mit unverpackten Eiprodukten, Fleisch und Erzeugnissen daraus, Milch und Erzeugnissen daraus oder mit Gegenständen, die damit in Berührung kommen, umgehen. Des Weiteren sind betroffene Mitarbeitende dazu verpflichtet, die Ladnerinnen und Ladner über ihre Erkrankung, Symptome und, soweit möglich, deren Ursachen umgehend zu informieren. Zudem wird dringend empfohlen, dass Personen, in dessen Umfeld die betreffenden Krankheiten auftreten, nicht mit den o.g. Produkten arbeiten sollten und ihren Arbeitgeber bzw. ihre Arbeitgeberin darüber informieren.

Zu den betreffenden Erkrankungen zählen:

  • Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose und andere infektiöse Gastroenteritis-Erkrankungen oder Virushepatitis A oder E – hier gelten oben genannte Vorgaben sowohl, wenn Personen an diesen Krankheiten erkrankt sind, als auch, wenn sie dessen nur verdächtig sind.
  • Infizierte Wunden oder Hautkrankheiten, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
  • Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen – hier gelten oben genannte Vorgaben auch dann, wenn die Personen keine Symptome (mehr) zeigen, aber die Erreger noch ausscheiden.

Sanitärräume

In jedem Laden stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Sanitär- und Toilettenräume zur Verfügung. Hier gelten besondere Vorgaben, die sich je nach Region und zuständiger Behörde unterschieden können. Mögliche Vorgaben sind beispielsweise, dass Toilettenräume über eine Wasserspülung und einen Kanalisationsanschluss verfügen müssen und Abflüsse im Boden mit einem Rückschlagventil ausgestattet sein sollten, um bei einem Rückstau des Abwassers zu verhindern, dass kontaminiertes Abwasser in reine Bereiche gelangt sowie um Ratten abzuhalten. Auch kann das Vorhandensein eines Handwaschbeckens in unmittelbarer Nähe der Toilette, das über eine Kalt- und Warmwasserzufuhr verfügt, vorgeschrieben sein. In jedem Fall ist zu empfehlen, dass Wasserhähne berührungsfrei oder mittels Arm- bzw. Fußpedal betätigt werden können. Außerdem sollten Seife und Einwegtücher zum Abtrocknen der Hände sowie, optional, Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

Um Schimmelbildung vorzubeugen, ist die künstliche oder natürliche Belüftung von Sanitärräumen wichtig. Unter natürlicher Belüftung ist dabei nicht das Öffnen von Türen zum Lüften gemeint; sondern es sollte eine Lüftung durch Fenster, Schächte, Außenwanddurchlässe oder Klappen erfolgen können. Die Eignung muss im Einzelfall überprüft werden. In den Sanitärräumen sollte eine Mitarbeiterinformation zur Handhygiene deutlich sichtbar angebracht werden.

Manche Läden berichten außerdem, dass sich die Toilettenräume in ihrem Fall nicht direkt zu einem Raum hin öffnen dürfen, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird – also weder direkt ins Lager, noch in eine Küche oder Spülküche, noch in den Verkaufsraum. Solche Vorgaben sind ggf. individuell zu klären, so wie es ohnehin zu empfehlen ist, bezüglich der Gestaltung der Räumlichkeiten rechtzeitig Rücksprache mit den zuständigen Behörden zu halten.

Werden private Sanitäreinrichtungen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Läden genutzt, gelten für diese die gleichen Anforderungen wie für betriebliche Sanitäreinrichtungen. In jedem Fall muss eine regelmäßige und gründliche Reinigung der Sanitärräume stattfinden, die zu dokumentieren ist. Vorlagen für Reinigungs- und Desinfektionspläne: siehe Downloadbereich.

Umkleideräume

Um das Risiko einer Kontamination von Lebensmitteln zu verringern, ist zu empfehlen, dass sich das Verkaufspersonal im Laden mit sauberer Arbeitskleidung einkleidet. Manche Läden berichten, dass, wenn Arbeitskleidung zu tragen ist, entsprechende Umkleideräume vorhanden sein müssen. Diese dürfen dann nicht als Aufenthaltsräume genutzt werden, sollten sauber sein und eine Trennung von sauberer und schmutziger Arbeitskleidung sowie Alltagskleidung ermöglichen (Schwarz-Weiß-Bereich). Dies ist beispielsweise durch Schränke mit mehreren Fächern pro beschäftigter Person realisierbar. Ob eine solche Regelung für den eigenen Laden zutrifft, ist individuell zu prüfen.

Anverwandte Themen

Quellen und Gesetze zu diesem Thema

  • DIN E.V. (2015i): DIN 10516: Lebensmittelhygiene - Reinigung und Desinfektion. In: DIN e.V. (Hg.): Lebensmittelsicherheit. Hygieneanforderungen Normen, Verordnungen. 5th ed. Berlin: Beuth (DIN-Taschenbuch, v.280).
  • EUROPÄISCHE KOMMISSION (2016): Komissionsbekanntmachung zur Umsetzung von Managementsystemen für Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung von PRPs und auf die HACCP-Grundsätze gestützten Verfahren einschließlich Vereinfachung und Flexibilisierung bei der Umsetzung in bestimmten Lebensmittelunternehmen. Hg. v. Europäische Kommission.
  • HAUPTVERBAND DES DEUTSCHEN EINZELHANDELS E. V. (HDE) (Hg.): HDE-Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Online verfügbar unter https://www.erlangen.de/Portaldata/1/Resources /080_stadtverwaltung/39_I_HDE _Leitinie_2611_Lebensmittelhygiene_ Einzelhandel.pdf, zuletzt geprüft am 06.05.2018.
  • INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG, vom 17.07.2017 (20.07.2000): Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Online verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf.
  • INGENPAß, MARION; KRÄMER, JOHANNES (2007): Hygienmaßnahmen nach HACCP im Naturkost-Einzelhandel. LEITFADEN FÜR DEN GESCHÄFTSALLTAG. Hg. v. Bundesverband Naturkost-Naturwaren Einzelhandel e. V.
  • VERORDNUNG (EG) NR. 852/2004, vom 30.04.2014 (konsolidiert) (29.04.2004 (1)): Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene.

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