Hygiene- und Kennzeichnungsleitfaden für unverpackt-Läden

Personalschulungen

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Allgemeine Hinweise

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Laden müssen regelmäßig geschult werden. Die entsprechenden Pflichten sind in VERORDNUNG (EG) NR. 852/2004 (Anhang II, Kapitel 12) festgehalten.

Die Schulungen sind der Art und Größe des unverpackt-Ladens anzupassen. Auch die genauen Inhalte der Schulungen zur Hygiene und zum Eigenkontroll-Konzept müssen betriebsspezifisch festgelegt werden. Als Schulung kann dabei nicht nur die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gelten, sondern z.B. auch die Bereitstellung von Fachinformationen und Schulungen am Arbeitsplatz.

Schulungen zur Hygiene

Alle Mitarbeitenden, die mit Lebensmitteln umgehen, müssen – abhängig von ihrer beruflichen Vorbildung und ihren aktuellen und vorhersehbaren Tätigkeiten – zum Thema Lebensmittelhygiene geschult werden. Nach LMHV (§ 4) sind insbesondere für Personen, die unverpackte, leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, folgende Schulungsinhalte vorgeschrieben:

  • Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
  • Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels
  • Lebensmittelrecht
  • Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
  • Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
  • Havarieplan, Krisenmanagement
  • Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
  • Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
  • Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen
  • Reinigung und Desinfektion

Schulungen zum Eigenkontroll-Verfahren

  • Mitarbeitende, die an der Entwicklung oder Umsetzung des Eigenkontroll-Verfahrens beteiligt sind, müssen – abhängig von ihrer beruflichen Vorbildung und ihren aktuellen und vorhersehbaren Tätigkeiten – in der Umsetzung der HACCP-Grundsätze geschult werden.
  • Die Schulungen haben regelmäßig, mindestens einmal jährlich und erstmals zu Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.
  • Die Durchführung muss durch eine Person erfolgen, die selbst in diesen Bereichen fachlich geschult ist, sowie durch geeignete Materialien und Instrumente.
  • Die Schulungen sind zu dokumentieren.
  • Die Dokumentation sollte folgende Informationen enthalten:
    • Datum, Ort und Zeitraum der Schulung
    • eine Teilnehmerliste mit Unterschriften
    • die behandelten Themen und ggfs. Informationen zum ausgehändigten Material
    • die Unterschrift(en), der für die Durchführung verantwortlichen Person(en)

Vorlagen für solche Dokumentationen: siehe Downloadbereich.

Schulung zum Schädlingsmanagement

Ein für unverpackt-Läden besonders wichtiges Themenfeld stellt das Schädlingsmanagement dar. Schulungen hierzu sollten folgende Themen umfassen:

  • Arbeitsanweisungen
  • Aufgabenverteilung
  • die Überwachung des Schädlingsmanagements
  • Reinigungspläne

Ziel ist es, die Mitarbeitenden für das Thema Schädlinge zu sensibilisieren und über Vorbeugemaßnahmen, Monitoring und Maßnahmen bei einem Befall zu informieren. Entsprechende Schulungen können auch dabei helfen, dass auf Monitoring- und Fallensysteme im Betriebsablauf besser geachtet wird.

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

  • Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, müssen zum Infektionsschutzgesetz geschult werden.
  • Besonders gilt dies für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit unverpackten Eiprodukten, Fleisch (-erzeugnissen), Milch (-erzeugnissen) und weiteren Lebensmitteln nach INFEKTIONSSCHUTZGESETZ – IFSG (§ 42) in Berührung kommen; oder die mit Gegenständen, die mit diesen Lebensmitteln in Berührung kommen, umgehen. Sie müssen nach INFEKTIONSSCHUTZGESETZ – IFSG (§43 Absatz 1-4) belehrt werden.
  • Das beinhaltet auch die Belehrung über Tätigkeitsverbote und die Information, dass der oder die Arbeitgeber*in zu informieren ist, wenn man an einer Krankheit leidet, die zum Tätigkeitsverbot führt; oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht.
  • Die Erstbelehrung darf bei erstmaliger Ausübung der Tätigkeit im Lebensmittelbereich nicht länger als drei Monate her sein. Sie muss durch das Gesundheitsamt oder durch eine/n von diesem beauftragten Arzt/Ärztin erfolgen.
  • Nach Aufnahme der Tätigkeit ist die Belehrung am ersten Arbeitstag und daraufhin mindestens alle zwei Jahre zu wiederholen. Dies kann durch den Arbeitgebenden erfolgen und muss dokumentiert werden. Die Dokumentation der letzten Belehrung ist im Betrieb 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Anverwandte Themen

Quellen und Gesetze zu diesem Thema

  • DIN 10502-1 Lebensmittelhygiene-Transportbehälter für flüssige, granulatförmige und pulverförmige Lebensmittel. TEIL 1: WERKSTOFFE, KONSTRUKTIVE MERKMALE, BEURTEILUNG DER EIGNUNG, KENNZEICHNUNG, NACHWEIS DES EINSATZES UND IDENTIFIKATION. In: DIN e.V. (Hg.): Lebensmittelsicherheit. Hygieneanforderungen Normen, Verordnungen. 5th ed. Berlin: Beuth (DIN-Taschenbuch, v.280)
  • EUROPÄISCHE KOMMISSION (2016): Komissionsbekanntmachung zur Umsetzung von Managementsystemen für Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung von PRPs und auf die HACCP-Grundsätze gestützten Verfahren einschließlich Vereinfachung und Flexibilisierung bei der Umsetzung in bestimmten Lebensmittelunternehmen. Hg. v. Europäische Kommission
  • HAUPTVERBAND DES DEUTSCHEN EINZELHANDELS E. V. (HDE) (Hg.): HDE-Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Online verfügbar unter https://www.erlangen.de/Portaldata/1/Resources/ 080_stadtverwaltung/39_I_HDE_ Leitinie_2611_Lebensmittelhygiene_ Einzelhandel.pdf, zuletzt geprüft am 06.05.2018
  • VOIGT, THOMAS F. (2006): Schädlinge und ihre Kontrolle nach HACCP-Richtlinien. 2., [überarb.] Aufl. Hamburg: Behr. Online verfügbar unter http://www.behrs.de/
  • MARSCHALL, C.; LORENZ, E.; MAHNKE-PLESKER S.; BECK, A. (2007): Leitfaden zur Schädlingsbekämpfung für Betriebe, die ökologische Lebensmittel lagern, verarbeiten und handeln. Hg. v. BNN Herstellung und Handel e.V., BÖLW e.V., Verband der Reformwaren -Hersteller
  • LMHV, vom 03.01.2018 (21.06.2016): Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln (Lebensmittelhygiene-Verordnung - LMHV). In: Matthias Horst (Hg.): Texte zum Lebensmittelrecht. Hamburg: Behr's Verlag
  • INFEKTIONSSCHUTZGESETZ - IFSG, vom 17.07.2017 (20.07.2000): Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen. Online verfügbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf

Dokumente und Downloads